Politische Justiz in fünf deutschen Systemen

Politische Justiz in fünf deutschen Systemen

Organisatoren
Forum Justizgeschichte e. V.
Ort
Wustrau
Land
Deutschland
Vom - Bis
08.10.2010 - 10.10.2010
Url der Konferenzwebsite
Von
Sebastian Felz, Historisches Seminar, Westfälische Wilhelms-Universität Münster

1961 veröffentlichte Otto Kirchheimer (1905-1965) die Analyse „Politische Justiz“ mit dem Untertitel „Verwendung juristischer Verfahrensmöglichkeiten zu politischen Zwecken“. Der linke Carl-Schmitt-Schüler Kirchheimer1, 1933 aus Deutschland vertrieben und zur Zeit der Abfassung des Textes Professor für Politische Wissenschaft an der Columbia Universität (New York), definiert politische Justiz als Inanspruchnahme von Gerichten, um „das politische Handeln von Gruppen und Individuen der gerichtlichen Prüfung“ zu unterwerfen.2 Der Tagung „Politische Justiz in fünf politischen Systemen“, welche vom Forum Justizgeschichte e. V. in der Deutschen Richterakademie in Wustrau mit Unterstützung der Holtfort-Stiftung veranstaltet wurde, diente diese Formel als Blaupause. Viele Referenten griffen auf die Terminologie Kirchheimers zurück bzw. modifizierten sie.

In seiner kurzen Begrüßung skizzierte der Vorsitzende des Forums Justizgeschichte e. V., MANFRED KRAUSE (Schleswig), Formen und Ausprägungen politischer Justiz, welche in allen drei Rechtsgebieten des Straf-, Zivil- und öffentlichen Rechts zu finden seien. Meistens werde die politische Justiz mit Strafverfahren assoziiert, in denen häufig der politische Charakter negiert werde bei gleichzeitiger Kriminalisierung der Angeklagten. Aber auch bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten können politische Züge annehmen ebenso wie das öffentliche Recht, beispielsweise das Planungsrecht, wie der Konflikt um „Stuttgart 21“ zeige. Wie mannigfaltig Gerichtsverfahren zwischen Macht und Gerechtigkeit oszillieren, werde diese Tagung mit Gerichtsverfahren vom Kaiserreich bis in die frühe DDR hinein zeigen.

In einem grundlegenden Zugriff verband KURT GROENEWOLD (Hamburg) eigene Erfahrungen aus seiner Zeit als Anwalt in den Prozessen gegen die RAF mit dem Zusammenhang von politischen Prozessen und politischer Kultur. Durch ein weitgespanntes historisches Tableau, welches von den Nürnberger-Prozessen über den Eichmann-Prozess bis hin zu den Verfahren gegen Slobodan Milosevic und Saddam Hussein reichte, legte Groenewold Reibeflächen der gegensätzlichen Interessenlagen in solchen Verhandlungen frei: Einerseits sei das Strafverfahren ein Ort der Gesetzesauslegung und Sytemstabilisierung, andererseits der Investigation der individuellen Verantwortlichkeit des Angeklagten, mit der jederzeitigen Möglichkeit des Freispruchs. Welches Interesse überwiege, das des Staates oder das des Einzelnen, hänge ganz entscheidend auch von der Rechtstradition und dem jeweiligen Rechtssystem ab. So stelle das kontinental-europäische Rechtsverständnis den Richter in den Verfahrensmittelpunkt, während dieser im angelsächsischen Raum die Parteien selber sind. Auch der Grad der Gewissheit, der nötig sei, um den Urteilsausspruch zu treffen, variiere in den Rechtskulturen. Dies wirke wiederum auf die Rechts- und die politische Kultur zurück.

In das Kaiserreich führte der anschließende Vortrag von SONJA GLAAB (Providence, Rhode Island), die das Verhältnis von Staat, politischer Gewalt und Öffentlichkeit untersuchte und damit die historische Kriminalitätsforschung um den Aspekt der Medialisierung von Justiz in der Moderne erweiterte. Als Folie für diese Überlegungen über die medialisierte Justiz diente das gescheiterte Attentat auf Kaiser Wilhelm I. am 28. September 1883 bei der Einweihung des Rüdesheimer Niederwalddenkmals und der darauf folgende Prozess vor dem Reichsgericht gegen die Anarchisten August Reinsdorf, Emil Küchler und Franz Reinhold Kupsch. Glaab zeichnete das Panorama der Beziehungen von Politik, Presse und Justiz. Das Reichsgericht betrieb eine offensive Pressepolitik, bat via Zeitungen die Bevölkerung um Mithilfe und spielte den bürgerlichen Zeitungen Informationen zu. Die nationalkonservativen Medien schrieben ehrfurchtsvoll über die Richter und kriminalisierten die politische Linke. Bismarck instrumentalisierte den Prozess für seine „Sozialistengesetze“. Die Reichsleitung versuchte also auch, durch politische Prozesse Stigmatisierung der „Reichsfeinde“ mit Systemstabilisierung des Kaiserreichs zu verbinden.

Ebenfalls durch eine Medienanalyse näherte sich NATHALIE LE-BOUËDEC (Dijon) ihrem Thema „Politisierung oder Demokratisierung der Weimarer Justiz“ an, indem sie die Kontroversen über politische Justiz in der Zeitschrift des offiziösen „Deutschen Richterbundes“ – der „Deutschen Richterzeitung“ – sowie dem Organ des Republikanischen Juristenbundes – „Die Justiz“ – nachzeichnete. Durch Revolution und Demokratie sah sich die etatistisch ausgerichtete Richterschaft, welche durch soziale Homogenität und die traditionelle Richterlaufbahn ein elitäres Standesbewusstsein ausgebildet hatte, in ihrem Status bedroht. Die überwiegende Mehrheit der Richterschaft fühlte sich dem „wahren Staat“ verbunden und mauerte gegen Demokratisierungs- und Modernisierungstendenzen, wie sie von Hugo Sinzheimer oder Gustav Radbruch in der Zeitschrift „Die Justiz“ vertreten wurden. Dieser Riss zeigte sich in den Diskussionen zum Magdeburger „Dolchstoßprozess“ über die Frage, ob Friedrich Ebert 1918 Landesverrat begangen habe, genauso wie bei der Frage, ob der Richterberuf sozial zu öffnen oder ob das Leitbild des vermeintlich überparteilichen Richters zu propagieren sei.

Um das Richterbild im Nationalsozialismus ging es CHRISTINE SCHOENMAKERS (Oldenburg). Als „Panzerbataillone des Rechts“ sahen sich nicht nur in Bremen die Richter, deren Rechtsprechung aufgrund der geschlossenen Überlieferung auch der Sondergerichte von der Referentin untersucht wurde. Sie stützten als „Pfeiler der inneren Front“ jenes ominöse Sozialgeflecht namens "Volksgemeinschaft", dessen integrierende und exkludierende Momente für die zerstörerische Dynamik des Nationalsozialismus mitverantwortlich waren. Anhand dreier exemplarischer Karrierewege stellte Schoenmakers vor allem heraus, dass nicht nur der juristische Nachwuchs „dem Führer entgegenarbeitete“, sondern auch ein hohes Maß an Selbstmobilisierung bei den älteren und gestandenen Richtern zu finden war. Mit einigen Fallbeispielen aus der weltanschaulichen Schulung der Juristen, den Kompetenzkämpfen der verschiedenen staatlichen und parteilichen Institutionen sowie Klagen alter Kämpfer über mangelnde Karrierechancen wurden Ausmaß und Grenzen der "Volksgemeinschaft" deutlich.

HUBERT SELIGER (Augsburg) fragte in seinem Beitrag, ob die Verteidiger im „Gestapo-Prozess“ vor dem Internationalen Militärtribunal in Nürnberg ab 1945 politische Verteidiger gewesen seien. Das Verteidigerteam um Rudolf Merkel befasste sich mit dem ungewöhnlichen Fall einer als verbrecherisch angeklagten Institution (Gestapo). Nach kurzen Biogrammen der Verteidiger zeichnete Seliger detailliert die Arbeit der Anwälte nach. Besonders interessant war die Zusammenarbeit mit Walter Huppenkothen, dem zeitweiligen Amtsleiter im Reichsicherheitshauptamt sowie Kommandeur der Sicherheitspolizei in Krakau und Lublin, und Werner Best, Heydrichs Stellvertreter bei der Gestapo. Sie bemühten sich, die Gestapo als normale Polizeibürokratie zu definieren und Verbrechen als „polizeifremde Aufträge“ umzuetikettieren, mit welchen die Politik das Amt missbraucht habe. Ansonsten schützten sie als argumentative Generalentschuldigung den übergesetzlichen, beruflichen Notstand vor. Zwar wurde die Gestapo als „verbrecherische Organisation“ verurteilt, aber einige Denkfiguren aus dem Abschlussplädoyer wurden in der Folgezeit zur Abwehr von moralischer wie auch juristischer Schuld wirkmächtig.

Den Prozessen gegen kommunistische Landtags- und Bundestagskandidaten in der Nachkriegszeit ging BORIS SPERNOL (Jena) nach. Trotz schwacher Wahlergebnisse hatte 1956 das Bundesverfassungsgericht die KPD verboten. Ein umstrittenes Urteil in Zeiten des Kalten Krieges. Von 1951 bis 1968 wurden 125.000 Ermittlungsverfahren gegen Kommunisten angestrengt und es kam zu 7.000 Verurteilungen. 1958 wurde gegen den früheren Bundestagsabgeordneten der KPD Heinz Renner und 40 weiteren Kommunisten ein Verfahren angestrengt, weil sie sich als „unabhängige Kandidaten“ aufstellen ließen. Die bundesdeutsche Justiz sah dagegen einen Verstoß gegen die Auflage,
nach dem Parteiverbot keine Ersatzorganisation zu betreiben. Obwohl
Renner nicht verurteilt wurde, verlor er seine Ansprüche aus dem
Bundesentschädigungsgesetz aufgrund seiner Verfolgung im
Nationalsozialismus wegen angeblicher Bekämpfung der
"freiheitlich-demokratischen Grundordnung". Diese Kandidatenprozesse, so Spernol, seien politische Prozesse nach rechtsstaatlichem Verfahren unter obrigkeitsstaatlichen Auspizien gewesen.

Während das Gros der Referenten die Politisierung der Justiz unter dem Aspekt des materiellen Rechts analysierte, betonte THOMAS HENNE (Frankfurt am Main) das Verfahrensrecht als Instrumentarium der Umdeutung. Exemplifiziert wurde dieser Befund an den Verfahren um Veit Harlans Film „Gefährliche Geliebte“, welche durch einen Boykottaufruf des Leiters der Staatlichen Pressestelle Hamburgs, Erich Lüth, zivilrechtlich, später dann verfassungsrechtlich verhandelt wurden, nachdem ein Strafverfahren gegen Harlan mit einem Freispruch geendet war. Schließlich urteilte das Bundesverfassungsgericht im so genannten „Lüth-Urteil“ von 1958 und wertete die Grundrechte zur „objektiven Wertordnung“ auf, ein Fundamentalurteil für das bundesrepublikanische Verfassungsverständnis. In den Strafprozessen hatte Harlan sich darauf berufen, dass seine Kunst missbraucht worden sei und geschickt Zeugenaussagen und Zuschauerreaktionen genutzt, um sich von seiner eigenen Vergangenheit zu distanzieren. Im Zivilprozess wandelten sich die Akteursrollen. Harlan wurde zum Ankläger und betrieb – entgegen der Mehrheitsbevölkerung, welche die Vergangenheit durch kommunikatives Beschweigen entsorgen wollte – eine offensive Exkulpationsstrategie; während Lüth für die individuelle und zu kommunizierende Schuldanerkennung kämpfte. Nachdem die Verfassungsbeschwerde sechs Jahre in Karlsruhe gelagert hatte, wurde der Fall, unter Dehnung verfahrensrechtlicher Bestimmungen, aufgrund der „allgemeinen Bedeutung“ entschieden. Durch seine Absage an die Naturrechtsrenaissance und der Herausstellung der wertorientierten Grundrechtstheorie und durch das Aufbrechen des Schweigekonsenses bei gleichzeitiger Stärkung der Meinungsfreiheit leistete das Karlsruher Gericht einen gewichtigen Beitrag für die Stabilisierung der zweiten deutschen Republik.3

Ebenfalls zwei Entscheidungen der Karlsruher Verfassungsrichter, welche den Artikel 5 des Grundgesetzes (Meinungsfreiheit) betrafen, stellte HANS-ERNST BÖTTCHER (Lübeck) vor. Der Entscheidung im Fall Schmid/"Der Spiegel" vom 25. Januar 1961 lag eine Kampagne des Hamburger Nachrichtenmagazins gegen den damaligen Präsidenten des Oberlandesgerichts Stuttgart, Richard Schmid4, zugrunde, der als „Kommunist“ diffamiert wurde, da er sich zu Beginn des Jahres 1954 in den „Gewerkschaftlichen Monatsheften“ für den „politischen Streik“ ausgesprochen hatte. Schmid hatte sich explizit und wortgewaltig in Artikeln gewehrt und wurde nun von Rudolf Augstein und dem zuständigen Redakteur wegen Beleidigung angezeigt. Die Instanzgerichte gaben den Journalisten recht, das Bundesverfassungsgericht entschied zu Gunsten von Schmid. Die Verfassungsrichter betonten, dass „die Gerichte den Sachverhalt zu Unrecht unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Ehre und des aus der Ehrverletzung resultierenden Interessennotstandes gesehen [hätten], ohne die Besonderheit einer in der Presse ausgetragenen Fehde und des ihr immanenten Elements der öffentlichen Meinungsbildung zu würdigen“. Schmid könne sich auf Paragraf 193 des Strafgesetzbuches berufen, er nehme „berechtigte Interessen“ wahr, die darüber hinaus noch durch Artikel 5 des Grundgesetzes verstärkt würden. Ein Urteil, das die Meinungsfreiheit weiter ausformte, war die Entscheidung vom 7. Dezember 1976 (Sahm/von Fircks). Der niedersächsische Lehrer Artur Sahm hatte in einem Flugblatt die Rolle des CDU-Bundestagsabgeordneten und Vertriebenenfunktionär Otto Freiherr von Fircks im Zweiten Weltkrieg aufgedeckt. Nachdem das Amtsgericht in Burgdorf Sahm Recht gegeben hatte, verurteilte das Landgericht Hildesheim Sahm zu einer Geldstrafe von 2.000 Mark. Obwohl ein Teil der Vorwürfe bewiesen wurde, sei bei anderen fraglich, ob sie von Fircks zugerechnet werden könnten, da sich das Flugblatt „an flüchtige Leser“ richte, müsse jeder Vorwurf sicher beweisbar sein. Auch diese Interpretation überzeugte das Bundesverfassungsgericht nicht und gab der Meinungsfreiheit Vorrang.

Ein Stück Justizgeschichte des Kalten Krieges behandelte KLAUS SCHAEFER (Frankfurt am Main), der Fakten und Fiktionen um den Prozess gegen Otto John, den ersten Präsidenten des Bundesamts für Verfassungsschutz, aufrollte. John, der zum Verschwörerkreis des 20. Juli 1944 zählte, wurde zehn Jahre später, am 20. Juli 1954, wahrscheinlich in die DDR entführt. Dafür sprächen die Mehrzahl der Indizien. Im Dezember 1954 flüchte er wieder in die Bundesrepublik und musste sich schließlich vor dem Bundesgerichtshof wegen Landesverrat verantworten. Er gehört damit zu den schillerndsten Persönlichkeiten der frühen Bonner Republik. Am 22. Dezember 1956 zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt, versuchte er bis zu seinem Tod 1997, seine Person zu rehabilitieren. Schaefer schilderte plastisch, wie NS-belastete Richter durch eine parteiische Prozessführung John indirekt wohl auch wegen seiner Unterstützung des Widerstandes gegen Hitler verurteilten.5

Der schauprozessartigen Verhandlung gegen Walter Janka wandte sich abschließend KLAUS BÄSTLEIN (Berlin) zu. Nach Chruschtschows Geheimrede auf dem XX. Parteitag der KPdSU 1956 hatte sich in Berlin der „Kreis der Gleichgesinnten“ um Walter Janka gebildet, welche aus Mitarbeitern des Aufbau-Verlages und der Wochenzeitung „Sonntag“ bestand. Der „besondere deutsche Weg zum Sozialismus“ sollte über Demokratisierung, Modernisierung der Wirtschaft, Wiedererlangung der Souveränität, Annäherung an Westdeutschland und die Ablösung Walter Ulbrichts als Partei- und Staatschef verlaufen. Diese Thesen hatte der Philosoph und Chef-Lektor des Aufbau-Verlages, Wolfgang Harich, formuliert. Ulbricht schlug aber nach Bekanntwerden dieser Denkschrift mit Artikel 6 der DDR-Verfassung („Boykotthetze“) zurück. In zwei Schauprozessen im März und Juli 1957 wurden die Angehörigen dieses Kreises wegen „Bildung einer konspirativen staatsfeindlichen Gruppe“ verurteilt: Wolfgang Harich zu zehn Jahren, Walter Janka zu fünf Jahren Zuchthaus. Während Harich geständig war und dem Ministerium für Staatssicherheit für seine Verhaftung dankte, beteuerte Walter Janka seine Unschuld. Alles vor den Augen der Justizministerin, Hilde Benjamin, die in einem Lehnstuhl hinter Generalstaatsanwalt Melsheimer saß, der die Angeklagten beschimpfte und niederschrie. Im Publikum saßen, jeweils durch einen Agenten getrennt, Vertreter der intellektuellen Elite der DDR wie Anna Seghers oder Helene Weigel.

Kirchheimers These von der „Verwendung juristischer Verfahrensmöglichkeiten zu politischen Zwecken“ wurde in dieser Konferenz um interessante Aspekte (Medialisierung der Justiz, Instrumentalisierung des Verfahrensrechts) erweitert; in Gänze jedoch als Gefahr der Missbrauchsanfälligkeit justizförmiger Verfahren als mehr oder minder verdeckte Machtausübung bestätigt.

Konferenzübersicht:

Manfred Krause (Schleswig): Begrüßung

Kurt Groenewold (Hamburg): Strafprozesse und politische Kultur.

Sonja Glaab (Providence, Rhode Island): Anarchistenprozesse im Kaiserreich.

Nathalie Le-Bouëdec (Dijon): Politisierung versus Demokratisierung der Justiz: die Auseinandersetzungen um das Verhältnis von Justiz, Politik und Demokratie in der Weimarer Republik.

Christine Schoenmakers (Oldenburg): NS-Justiz und „Volksgemeinschaft“.

Boris Spernol (Jena): Prozesse gegen kommunistische Landtags- und Bundestagskandidaten in der Bundesrepublik Deutschland.

Sebastian Felz (Münster): Friedrich Grimm (1888-1959) – Ein deutscher Rechtsanwalt in politischen Prozessen.

Thomas Henne (Frankfurt am Main): Erich Lüth, Veit Harlan und die Verfahren um den Film „Jud Süß“ in den 1950er- und 1960er-Jahren – Zur Verwendung des Verfahrensrecht in politisierten Verfahren der frühen Bundesrepublik.

Hans-Ernst Böttcher (Lübeck): Meinungsfreiheit und Politische Justiz. Die Verfahren Schmid/Spiegel und Sahm/von Fircks vor dem Bundesverfassungsgericht.

Klaus Schaefer (Frankfurt am Main): Der Prozess gegen Otto John.

Klaus Bästlein (Berlin): Der Prozess gegen Walter Janka.

Anmerkungen:
1 Zuletzt: Riccardo Bavaj, Otto Kirchheimers Parlamentarismuskritik in der Weimarer Republik. Ein Fall von „Linksschmittianismus“?, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 55 (2007), S. 33-51.
2 Otto Kirchheimer, Politische Justiz. Verwendung juristischer Verfahrensmöglichkeiten zu politischen Zwecken, Neuwied und Berlin 1965 (EA: 1961), S. 607f.
3 Vgl. auch: Thomas Henne / Arne Riedlinger (Hrsg.), Das Lüth-Urteil in (rechts-)historischer Sicht. Die Konflikte um Veit Harlan und die Grundrechtsjudikatur des Bundesverfassungsgerichts, Berlin 2005; Siehe auch die Rezension Viktor Winklers, in: H-Soz-u-Kult, 08.09.2006, <http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/rezensionen/2006-3-177> (09.11.2010).
4 Vgl. auch: Hans-Ernst Böttcher, Richard Schmid (1899-1986). Recht für die Menschen, nicht für den Staat, in: Kritische Justiz (Hrsg.), Streitbare Juristen. Eine andere Tradition, Baden-Banden 1988, S. 487-495.
5 Klaus Schaefer, Der Prozess gegen Otto John. Zugleich ein Beitrag zur Justizgeschichte der frühen Bundesrepublik Deutschland, Marburg 2009.


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